Der Wortlaut
Das Rechtsschutzbedürfnis ist das berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Entscheidung. Es liegt bei der Leistungsklage regelmäßig vor und fehlt nur ausnahmsweise – insbesondere dann, wenn ein anderer, einfacherer Weg mit geringerem Aufwand zum gleichen Ziel führt, wenn der Kläger bereits einen vollstreckbaren Titel über denselben Anspruch besitzt oder wenn er mit der Klage ein prozesszweckfremdes Ziel verfolgt.
Es ist ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung und von Amts wegen zu prüfen; fehlt es, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rechtsschutzbedürfnis
- berechtigte Interesse des Klägers an der begehrten gerichtlichen Entscheidung
- regelmäßig vor
- ausnahmsweise
- anderer, einfacherer Weg
- vollstreckbaren Titel
- prozesszweckfremdes Ziel
- ungeschriebene
Woher der Wortlaut stammt
Referenztext ECK_D 4.2 · am Gesetz gebildet