Der Wortlaut
Die Parteivernehmung ist ein subsidiäres Beweismittel. Auf Antrag kann die beweisbelastete Partei den Gegner vernehmen lassen: „Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen“ (§ 445 I ZPO); der Antrag bleibt unberücksichtigt, wenn er Tatsachen betrifft, „deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet“ (§ 445 II ZPO). Die Vernehmung der beweispflichtigen Partei selbst setzt nach § 447 ZPO den Antrag der einen und das Einverständnis der anderen Partei voraus. Von Amts wegen vernimmt das Gericht nach § 448 ZPO: „Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.“ Verlangt ist damit ein Anbeweis, nicht völlige Beweislosigkeit. § 447 und § 448 ZPO sind absatzlos und einsätzig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Parteivernehmung
- subsidiäres
- Gegner
- mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt
- nicht vorgebracht
- Gegenteil das Gericht für erwiesen
- beweispflichtigen Partei selbst
- Antrag der einen und das Einverständnis der anderen
- Von Amts wegen
- Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast
- wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht
- Anbeweis
- § 447 und § 448 ZPO sind absatzlos und einsätzig.
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 445 I ZPO · § 447 ZPO · § 448 ZPO · Gesetzeswortlaut