Der Wortlaut
„(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei“ (§ 286 I 1 ZPO). Verlangt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet – keine mathematische Sicherheit, aber mehr als eine bloße Wahrscheinlichkeit. Die tragenden Gründe sind im Urteil anzugeben (§ 286 I 2 ZPO); an gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden (§ 286 II ZPO) – ein strafgerichtliches Urteil ist keine solche Beweisregel und geht in die Würdigung nach § 286 I 1 ZPO ein. § 287 I 1 ZPO senkt das Beweismaß, wo streitig ist, „ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe“: Dort entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, und ob es Beweis erhebt, steht in seinem Ermessen (§ 287 I 2 ZPO); Absatz II erstreckt das auf die streitige Höhe einer Forderung.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
- freier Überzeugung
- für wahr oder für nicht wahr
- brauchbarer Grad von Gewissheit
- gesetzliche Beweisregeln
- nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen
- strafgerichtliches Urteil
- § 287 I 1 ZPO senkt das Beweismaß
- Schaden entstanden
- wie hoch
- belaufe
- unter Würdigung aller Umstände
- Ermessen
- Höhe einer Forderung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 286 I 1 ZPO · § 287 I 1 ZPO · Gesetzeswortlaut