Darlegungslast und Beweislast

Zivilprozessrecht · Feld 8 · D-8.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Darlegungslast trifft die Partei, die sich auf eine Rechtsfolge beruft: Sie muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich die Rechtsfolge ergibt. § 138 ZPO hat vier Absätze zu je einem Satz: Erklärungen sind vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben (Absatz I), jede Partei hat sich über das gegnerische Vorbringen zu erklären (Absatz II), nicht ausdrücklich bestrittene Tatsachen gelten als zugestanden (Absatz III), und Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung waren (Absatz IV). Steht der Darlegungspflichtige außerhalb des Geschehens, während der Gegner es kennt, trifft diesen eine sekundäre Darlegungslast. Die objektive Beweislast ist die Regel für den Zweifel: Jede Partei trägt sie für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm; bleibt die Tatsache offen (non liquet), verliert die Partei, die sie gebraucht hätte. Eine gesetzliche Vermutung verschiebt nur den Gegenstand des Beweises – zulässig bleibt der Beweis des Gegenteils, § 292 S. 1 ZPO, nicht der bloße Gegenbeweis. § 292 ZPO ist absatzlos mit zwei Sätzen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Darlegungslast
  • Tatsachen vortragen
  • vier Absätze zu je einem Satz
  • vollständig und der Wahrheit gemäß
  • sich über das gegnerische Vorbringen zu erklären
  • nicht ausdrücklich bestrittene
  • zugestanden
  • Erklärung mit Nichtwissen
  • weder eigene Handlungen noch Gegenstand eigener Wahrnehmung
  • außerhalb des Geschehens
  • sekundäre Darlegungslast
  • objektive Beweislast
  • Jede Partei trägt sie für die tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Norm
  • non liquet
  • Beweis des Gegenteils
  • § 292 ZPO ist absatzlos mit zwei Sätzen.

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 138 I bis IV ZPO · am Gesetz gebildet

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