Abnahme (§ 640 I BGB)

Schuldrecht BT · Feld 5 · D-5.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werks verbunden mit der Erklärung, es werde als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt. Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 I BGB). Unwesentlich ist ein Mangel, der die Gebrauchstauglichkeit nur geringfügig berührt und dessen Beseitigung ohne größeren Aufwand nachgeholt werden kann.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • körperliche Entgegennahme des Werks
  • Erklärung, es werde als im Wesentlichen vertragsgemäß gebilligt
  • Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden
  • Gebrauchstauglichkeit nur geringfügig berührt
  • Beseitigung ohne größeren Aufwand nachgeholt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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