Kausalität des Unterlassens (§ 823 I BGB)

Lehrstoff · Feld 1 · D-1.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Beim Unterlassen wird die gebotene Handlung hinzugedacht. Ursächlich ist das Unterlassen, wenn diese Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Die Kausalität ist damit hypothetisch und setzt eine Rechtspflicht zum Handeln voraus.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • gebotene Handlung hinzugedacht
  • mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte
  • hypothetisch
  • Rechtspflicht zum Handeln

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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