Gesetzliche Vertretung des Kindes

Familienrecht · Feld 8 · D-8.1 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1 BGB). Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil (§ 1629 I 2 BGB). Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist (§ 1629 I 3 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (§ 1629 I 4 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes
  • Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich
  • Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist
  • Gefahr im Verzug

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1629 I BGB · Gesetzeswortlaut

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