Der Wortlaut
Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1 BGB). Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil (§ 1629 I 2 BGB). Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist (§ 1629 I 3 BGB). Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind (§ 1629 I 4 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes
- Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich
- Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist
- Gefahr im Verzug
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1629 I BGB · Gesetzeswortlaut