Elterliche Sorge

Familienrecht · Feld 12 · D-12.1 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge) (§ 1626 I 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 I 2 BGB); sie umfasst zugleich die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1 BGB, D-8.1).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)
  • Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
  • Vertretung des Kindes

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1626 I BGB · Gesetzeswortlaut

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