Der Wortlaut
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge) (§ 1626 I 1 BGB). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) (§ 1626 I 2 BGB); sie umfasst zugleich die Vertretung des Kindes (§ 1629 I 1 BGB, D-8.1).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge)
- Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge)
- Vertretung des Kindes
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1626 I BGB · Gesetzeswortlaut