Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 2 · D-2.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Geschäftsgrundlage sind die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind; ihre Störung setzt voraus, dass sie sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben (§ 313 I BGB) oder dass wesentliche gemeinsame Vorstellungen sich als falsch herausstellen (§ 313 II BGB), dass die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, und dass einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind
  • nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert
  • wesentliche gemeinsame Vorstellungen sich als falsch herausstellen
  • den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten
  • unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann

Fundstellen

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