Zweckerreichung und Zweckfortfall (§ 275 I BGB)

Schuldrecht AT · Feld 2 · D-2.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zweckerreichung liegt vor, wenn der Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt; Zweckfortfall, wenn der Leistungserfolg aus einem anderen Grund nicht mehr eintreten kann. Beides macht die Leistung unmöglich, ohne dass der Leistungsgegenstand untergegangen wäre.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Zweckerreichung
  • Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt
  • Zweckfortfall
  • Leistungserfolg aus einem anderen Grund nicht mehr eintreten kann
  • unmöglich

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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