Der Wortlaut
Zweckerreichung liegt vor, wenn der Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt; Zweckfortfall, wenn der Leistungserfolg aus einem anderen Grund nicht mehr eintreten kann. Beides macht die Leistung unmöglich, ohne dass der Leistungsgegenstand untergegangen wäre.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Zweckerreichung
- Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners eintritt
- Zweckfortfall
- Leistungserfolg aus einem anderen Grund nicht mehr eintreten kann
- unmöglich