Der Wortlaut
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander heiraten oder
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt (§ 1626a I BGB).
Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a II 1 BGB); trägt der andere Elternteil keine entgegenstehenden Gründe vor und sind solche auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a II 2 BGB). Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge (§ 1626a III BGB).
Die drei Nummern des Absatzes 1 sind abschließend: Eine gemeinsame Sorge kraft Gesetzes mit Widerspruchsmöglichkeit besteht nicht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu,
- wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- wenn sie einander heiraten oder
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt
- Das Familiengericht überträgt gemäß Absatz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht
- wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht
- Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sorge
- abschließend
- kraft Gesetzes mit Widerspruchsmöglichkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1626a BGB in der geltenden Fassung · Gesetzeswortlaut