Der Wortlaut
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 611 I BGB). Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (§ 611 II BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet
- Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein