Der Wortlaut
§ 179 II BGB knüpft an die Unkenntnis des Vertreters an und mildert dessen Haftung: Er schuldet nur den Vertrauensschaden, und auch den nur bis zur Höhe des Erfüllungsinteresses. § 179 III 1 BGB knüpft an die Kenntnis oder das Kennenmüssen des anderen Teils an und nimmt ihm die Haftung ganz.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Unkenntnis des Vertreters
- Vertrauensschaden
- Kenntnis oder Kennenmüssen des anderen Teils
- entfällt ganz
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 179 II und III 1 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Absatz 2 verlangt Unkenntnis, nicht Sorgfalt: Fahrlässigkeit steht hier der Kenntnis nicht gleich, anders als dort, wo das Gesetz „kennen musste“ schreibt. § 179 III 2 BGB nimmt daneben den in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Vertreter aus der Haftung, es sei denn, er hat mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt.
Womit er verwechselt wird
Der Deckel des § 179 II BGB ist derselbe Gedanke wie in § 122 I BGB: Vertrauensschaden, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse. Rechne beide Summen aus und schreib die kleinere hin.
Was beim Weglassen verlorengeht
Die Absätze werden vertauscht — dann steht in der Arbeit das Gegenteil dessen, was im Gesetz steht: Der Vertreter haftet, weil der Geschäftsgegner nichts wusste, und geht frei aus, weil er selbst nichts wusste. Merk dir die Kurzformel: wer nichts wusste, haftet weniger (Absatz 2) — wer hätte wissen können, bekommt nichts (Absatz 3 Satz 1).
Gleichwertig formuliert
„knüpft an … an“ ↔ „stellt auf … ab“