BVerfG, Beschluss vom 03.08.2026 – 1 BvR 2232/24

Vierzehn Durchsuchungsbeschlüsse für ein Haus

Aktuelle Rechtsprechung aus ALEX – Tutor · Strafrecht I

Worum es geht

Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde statt: Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Bewohner in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG. Sie beruhen auf einer „grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Wohnungsgrundrechts“, weil sie die erhöhten Anforderungen an eine Durchsuchung beim Nichtverdächtigen verkennen.

Der Unterschied, auf den alles ankommt, ist der zwischen § 102 und § 103 StPO. Beim Verdächtigen genügt ein ABSTRAKTER Auffindeverdacht: Es ist nach der Lebenserfahrung in gewissem Grade wahrscheinlich, dass in seinen Räumen Beweismittel liegen, und dieser Verdacht erstreckt sich auf alles, was er tatsächlich mitnutzt — auch auf die Familienwohnung und auf mitgenutzte Geschäftsräume. Beim Nichtverdächtigen, der zu den Ermittlungen in keiner Weise Anlass gegeben hat, verlangt § 103 StPO dagegen einen KONKRETEN Auffindeverdacht, und zwar schon im Zeitpunkt der Anordnung.

Für diese Konkretisierung genügt das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht. Ohne Kenntnis der internen Bedingungen und der tatsächlichen Nutzungsgepflogenheiten lässt der äußere Anschein einer WG keinen Rückschluss zu. Erforderlich sind weitere Indizien — sie müssen nicht stark sein, aber über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Die Kammer zählt auf, was in Betracht kommt: die räumlichen Gegebenheiten, eine Nutzungsvereinbarung, die gelebte soziale Praxis zwischen den Bewohnern, die regelmäßige Abwesenheit des Nichtverdächtigen, ein beobachtetes Verhalten des Verdächtigen, eine besondere Nähebeziehung, frühere gemeinsame Taten — oder der Umstand, dass es außer in seinen Räumen keinen anderen Lagerort gäbe. Der bloße ZUGANG des Verdächtigen reicht nicht: Sonst wäre die Durchsuchung bei Dritten „annähernd grenzenlos“, denn betroffen wäre jeder, der anderen Zutritt zu seinen Räumen gewährt.

Auch die Strafverfolgung verlangt kein anderes Ergebnis. Stellen die Beamten beim Betreten der Wohngemeinschaft vor Ort Anhaltspunkte fest, die für Beweismittel in den allein genutzten Räumen eines Dritten sprechen, können sie über den ermittlungsrichterlichen Bereitschaftsdienst ohne Gefahr eines Beweismittelverlusts einen Beschluss nach § 103 StPO erwirken — in diesem Verfahren ist das bei einem anderen Bewohner sogar geschehen, telefonisch während der laufenden Durchsuchung. „Prophylaktische“ Beschlüsse gegen sämtliche Mitbewohner auf Vorrat braucht es dafür nicht.

Warum das examensrelevant ist

Die Abgrenzung von § 102 und § 103 StPO ist ein fester Punkt jeder strafprozessualen Prüfung und trägt zugleich die Grundrechtsprüfung zu Art. 13 GG. Sie wird regelmäßig an der Stelle falsch gemacht, an der sie hier falsch gemacht wurde: Wer den Auffindeverdacht beim Nichtverdächtigen mit demselben Maßstab misst wie beim Beschuldigten, kommt in jeder WG-, Wohnprojekt- oder Bürogemeinschafts-Konstellation zum falschen Ergebnis. Der Indizienkatalog der Kammer ist dabei der Teil, der sich unmittelbar in eine Subsumtion übernehmen lässt.

Wo man es abprüfen kann

Erstes Examen: Öffentliches Recht (Art. 13 GG, Schranken und Verhältnismäßigkeit) sowie Strafrecht in der StPO-Zusatzfrage. Zweites Examen: Strafrecht I — Ermittlungsverfahren und Zwangsmaßnahmen, dazu die Verfassungsbeschwerde im öffentlich-rechtlichen Teil.

Stelle im Aufbau: Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung. Zuerst die Ermächtigungsgrundlage — § 102 StPO gegen den Verdächtigen, § 103 StPO gegen den Nichtverdächtigen; das ist die Weiche, und sie entscheidet sich danach, wer die Räume tatsächlich nutzt. Dann der Auffindeverdacht: abstrakt bei § 102, konkret und tatsachenbasiert bei § 103. Zuletzt die Verhältnismäßigkeit, bei der das Gewicht der vorgeworfenen Tat gegen die Schwere des Eingriffs steht.

Auslöser im Sachverhalt: ein Beschuldigter, der mit anderen zusammenwohnt — Wohngemeinschaft, Wohnprojekt, Bürogemeinschaft; ein Durchsuchungsbeschluss, der sich auf Räume erstreckt, die einem Nichtverdächtigen allein zugewiesen sind; eine Begründung, die auf einen gemeinsamen Briefkasten, fehlende Wohnungsnummern oder „Mitbesitz“ abstellt. Achte darauf, ob die Anordnung vor oder nach dem Betreten des Gebäudes ergangen ist.

Fehlerquelle: aus dem äußeren Anschein einer Wohngemeinschaft auf Mitbesitz und daraus auf den Auffindeverdacht schließen — die Kammer nennt das die Verwandlung von Nichtwissen in eine positive Annahme. Zweite Falle: § 102 und § 103 StPO nicht auseinanderhalten und deshalb den abstrakten Maßstab anlegen. Dritte Falle: annehmen, eine Wohngemeinschaft genieße ein geringeres Schutzniveau — bei mehreren Bewohnern steht das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG jedem Einzelnen zu.

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