BAG, Beschluss vom 07.05.2026 – 8 AZB 25/25

Das Zeugnis nach dem eigenen Entwurf — und die Vollstreckung

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Leitsatz

Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.

Worum es geht

Eine Entscheidung für das zweite Examen: Sie betrifft nicht den Anspruch, sondern seine Durchsetzung.

Ein Prozessvergleich ist Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Vollstreckt werden kann aber nur, was bestimmt genug ist. Die Formulierung „Zeugnis nach dem Entwurf des Arbeitnehmers, Abweichung nur aus wichtigem Grund“ schien dafür zu offen — das BAG sieht es anders: Der Entwurf steht fest, das Abweichungsrecht ist die Ausnahme, und damit ist der Inhalt der Verpflichtung bestimmbar.

Vollstreckt wird nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung), nicht nach § 887 ZPO.

Warum das examensrelevant ist

Wer im zweiten Examen einen Vergleich formuliert, muss ihn vollstreckbar formulieren — die Bestimmtheit des Titels ist dabei der Prüfungspunkt. Die Entscheidung zeigt an einem Standardfall (§ 109 GewO), wo die Grenze liegt.

Wo man es abprüfen kann

Erstes Examen: am Rand — der Zeugnisanspruch aus § 109 GewO. Zweites Examen: Anwaltsklausur beim Abfassen des Vergleichs und Zwangsvollstreckungsverfahren.

Stelle im Aufbau: Zwangsvollstreckung, allgemeine Voraussetzungen. Der Prozessvergleich ist Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; geprüft wird seine Bestimmtheit. Danach die Vollstreckungsart: Die Erteilung eines Zeugnisses ist eine unvertretbare Handlung, also § 888 ZPO mit Zwangsgeld — nicht § 887 ZPO mit Ersatzvornahme.

Auslöser im Sachverhalt: ein Prozessvergleich im Kündigungsschutzverfahren mit einer Zeugnisklausel („Entwurf des Arbeitnehmers, Abweichung nur aus wichtigem Grund“), ein Arbeitgeber, der danach ein abweichendes Zeugnis erteilt, und ein Antrag auf Zwangsgeld.

Fehlerquelle: die Klausel wegen des Abweichungsrechts für zu unbestimmt halten — der Entwurf steht fest, das Abweichungsrecht ist die Ausnahme. Zweite Falle: nach § 887 ZPO vollstrecken. Und im Anwaltsteil: einen Vergleich formulieren, dessen Inhalt sich hinterher nicht vollstrecken lässt.

Fundstelle: ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0 · rechtsprechung-im-internet.de

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