Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Am 12. Januar 2026 trifft K in einem Baumarkt der B-AG ein herabstürzendes Regalbrett; er liegt sieben Tage stationär und ist elf Wochen arbeitsunfähig. Die Haftung dem Grunde nach ist unstreitig. K beantragt zu Ziffer 1 ein angemessenes Schmerzensgeld mit einer Größenvorstellung von 12.000,00 EUR, zu Ziffer 2 beziffert 3.000,00 EUR. Das Landgericht spricht 9.000,00 EUR und die 3.000,00 EUR zu.
Der unbezifferte Antrag nennt das Ermessen des Gerichts und daneben einen Mindestbetrag, und er trägt gleichwohl einen Zinsausspruch.
Weil das Gesetz die Höhe in das Ermessen des Gerichts stellt, ist eine Größenvorstellung entbehrlich.
Der materielle Schaden von 3.000,00 EUR muss beziffert werden und gehört in eine eigene Antragsziffer neben dem Schmerzensgeld.
Das Gericht hätte 13.000,00 EUR zusprechen dürfen, ohne gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verstoßen.
Weil K mit 3.000,00 EUR unterliegt, sind die Kosten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen.
§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO führte hier zum selben Ergebnis, weil die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig geblieben ist.
Der Streitwert bleibt bei 15.000,00 EUR, obwohl das Gericht nur 12.000,00 EUR zugesprochen hat — und das gilt für beide Antragsziffern.
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