Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
K hat B eine Lagerhalle in Schweinfurt vermietet; das Mietverhältnis ist zum 31. Mai 2026 beendet, B bleibt. In der Halle steht ein Gabelstapler des K, den B nicht herausgibt, und eine von B eingezogene Trennwand aus Gipskarton. K beantragt, B zu verurteilen, erstens die Lagerhalle zu räumen, zweitens den Gabelstapler herauszugeben, drittens die Trennwand zu beseitigen.
Der Antrag zu Ziffer 1 ist vollständig; die Einweisung des Klägers in den Besitz ordnet § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohnehin an.
Der Gabelstapler muss im Antrag mit Fabrikat, Typ und Seriennummer bezeichnet werden, weil der Gerichtsvollzieher ihn sonst nicht findet.
Die Beseitigung der Trennwand ist eine nicht vertretbare Handlung; im Urteil ist deshalb ein Zwangsgeld bis 25.000 Euro nach § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO anzudrohen.
Bewegliche Sachen des B, die er in der Halle zurücklässt, muss K nicht eigens titulieren lassen; der Räumungstitel deckt sie ab.
Ist der Antrag zu Ziffer 2 unbestimmt, wird nur er als unzulässig abgewiesen; die Anträge zu Ziffer 1 und 3 bleiben unberührt.
Beruft sich B auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen notwendiger Verwendungen, darf das Gericht zur Räumung Zug um Zug verurteilen, obwohl K unbedingt beantragt hat.
Weil die Ersatzvornahme Geld kostet, muss der Antrag zu Ziffer 3 die voraussichtlichen Kosten beziffern.
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