Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Auf dem Grundstück des B entsteht ohne Baugenehmigung ein Anbau; das Erdgeschoss steht im Rohbau. Die Bauaufsichtsbehörde ordnet am 3. Juni 2026 die Einstellung der Arbeiten an; der Ermessensabsatz besteht aus zwei Sätzen. B hat am 12. Februar 2026 einen Bauantrag gestellt, über den nicht entschieden ist; das Vorhaben ist unstreitig genehmigungsfähig, und der Rohbau ist gegen Witterung nicht gesichert.
Die Vorschrift sagt „kann“, und trotzdem darf der Ermessensabsatz kurz ausfallen — der Gesetzgeber hat die Rechtsfolge schon vorgezeichnet.
Dass die Begründung dann verkürzt werden darf, folgt aus Art. 39 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG — die Auffassung der Behörde ist dem Bauherrn ohne Weiteres erkennbar.
Eine Behörde kann sich das intendierte Ermessen nicht selbst geben — auch nicht über eine Richtlinie oder eine seit Jahren gleichförmige Praxis.
Weil der Absatz hier nur zwei Sätze hat, liegt der Schluss auf einen Ermessensnichtgebrauch besonders nahe.
Diese Akte enthält zwei Umstände, die den Fall aus dem Regelfall herausheben — und beide waren der Behörde bekannt.
Der Absatz wächst deshalb um genau drei Sätze, und jeder von ihnen leistet etwas anderes: die Wertung, die Prüfung, die Gewichtung.
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