Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
E ist Eigentümerin des ehemaligen Brauhauses auf Flurnummer 118, eines Baudenkmals. Ohne jede Erlaubnis lässt sie die historischen Sprossenfenster durch Kunststofffenster ersetzen und errichtet im Hof einen Geräteschuppen, der nach Art. 57 I BayBO verfahrensfrei ist. Das Landratsamt L will beides rückgängig machen und fragt nach der Rechtsgrundlage.
Der Austausch der Fenster war erlaubnispflichtig, und die Denkmaleigenschaft hängt nicht an der Denkmalliste.
Auch der Geräteschuppen im Hof braucht die Erlaubnis, obwohl er selbst kein Denkmal ist.
Weil der Schuppen nach Art. 57 I BayBO verfahrensfrei ist, entfällt nach Art. 6 V 1 BayDSchG auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Hätte E die Erlaubnis beantragt, hätte L sie nicht schon deshalb versagen dürfen, weil gewichtige Gründe für den bisherigen Zustand sprechen.
Die Beseitigung des Schuppens ordnet L auf Art. 76 S. 1 BayBO an, obwohl der Verstoß denkmalrechtlicher Natur ist.
Für die Wiederherstellung der Sprossenfenster trägt dieselbe Vorschrift, weil Art. 76 S. 1 BayBO auf rechtmäßige Zustände zielt.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Öffentliches Recht VI weiterlesen.
Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.