Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gestaltungssatzung der G ist am Freitag, dem 18. September 2026, bekannt gemacht worden. E, Eigentümerin im Geltungsbereich, will sie unmittelbar angreifen; sie hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam, weil der Verwaltungsgerichtshof über eine solche Satzung noch nicht entschieden habe. Für einen zweiten Ortsteil steht dieselbe Vorschrift als Festsetzung in einem Bebauungsplan.
Der Weg zur prinzipalen Normenkontrolle über die selbständige Satzung führt über § 47 I Nr. 2 VwGO und Landesrecht.
Art. 4 S. 2 AGVwGO nimmt die Satzungen nach Art. 81 I BayBO aus der Normenkontrolle heraus.
E scheitert deshalb schon an der Statthaftigkeit, und ihr Vortrag zur grundsätzlichen Bedeutung hilft ihr nicht.
Für die Gestaltungsvorschrift im Bebauungsplan gilt dieselbe Verengung; sonst wäre die Wahl der Handlungsform eine Wahl des Rechtsschutzes.
E bleibt gleichwohl nicht rechtlos: Sie greift die Satzung inzident an, und dort prüft das Gericht sie voll.
Was das Gericht darf, darf auch die Bauaufsichtsbehörde: Hält sie die Satzung für unwirksam, wendet sie sie nicht an.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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