Handels- und Gesellschaftsrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Die C e.K. kauft bei der I-GmbH, beide Kaufleute, 18 Tonnen Rohkaffee. Der Vertrag schweigt zur Gewichtstoleranz. Geliefert werden 17,82 Tonnen, ein Prozent weniger. Im Rohkaffeehandel gilt seit Jahrzehnten ausnahmslos eine Toleranz bis zwei Prozent, nach der beide Häuser handeln. C mindert dennoch.
Über § 346 HGB bestimmt der Handelsbrauch, welche Menge die I-GmbH nach dem Vertrag überhaupt geschuldet hat.
Ohne den Brauch wäre die Fehlmenge eine Falschlieferung und damit ein Sachmangel nach § 434 V BGB.
Handelsbrauch ist eine tatsächlich geübte Regel und wirkt auch gegen den Kaufmann, der sie nicht kennt.
Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über die Gewichtstoleranz ginge dem Handelsbrauch des § 346 HGB vor.
C steht wegen der Fehlmenge von einem Prozent ein Minderungsrecht zu (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB).
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