Öffentliches Recht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
G hat ihr Einvernehmen zu einer Befreiung nach § 31 II BauGB rechtswidrig versagt; B hat einen Anspruch auf die Genehmigung. Das Landratsamt L will ersetzen. G hält das für unzulässig, weil sie nicht nach Art. 112 GO beanstandet worden sei; überdies sei ihr Plan unwirksam, weshalb L ihn nicht hätte anwenden dürfen. Nach Erteilung der Genehmigung erhebt G Anfechtungsklage.
Ob L das Einvernehmen ersetzen darf oder ersetzen muss, entscheidet in Art. 67 I 1 BayBO ein Semikolon.
Die Bedingung, dass ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht, gilt nur für den Ermessensfall des Halbsatzes 1.
Der Einwand der G trifft nicht: Zwei Vorschriften des Kommunalrechts stehen hier nebeneinander, und nur eine von ihnen gilt.
Die Anhörung nach Art. 67 IV BayBO geht in der Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG auf; ein zweites Verfahren verlangt sie nicht.
Weil die Genehmigung insoweit als Ersatzvornahme gilt, hat die Anfechtungsklage der G jedenfalls in diesem Umfang aufschiebende Wirkung.
Auf den zweiten Einwand der G kommt es nicht an: L durfte den Bebauungsplan anwenden, und einklagen kann G ihr Einvernehmen ohnehin nicht.
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