Zwei Fristen, und die frühere entscheidet

Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Aus einem Urteil, rechtskräftig seit dem 6. März 2023, war gegen A eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt; die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Durch Beschluss vom 23. März 2026 hat das Gericht die Strafe erlassen. Am 14. Januar 2026 hatte A einen Passanten niedergeschlagen; deswegen ist er am 29. April 2026 zu sieben Monaten verurteilt worden, rechtskräftig seit dem 20. Mai 2026.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Erlass steht nicht im Ermessen; er ist auszusprechen, sobald feststeht, dass nicht widerrufen wird.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bis zum Erlass hätte die Tat vom 14. Januar 2026 den Widerruf getragen, obwohl die Bewährungszeit am 5. März 2026 abgelaufen war.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Widerruf des Erlasses hat drei Voraussetzungen; alle drei liegen hier vor, und die dritte betrifft die Höhe der neuen Strafe.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    § 56g II 2 StGB stellt zwei Fristen nebeneinander; gewahrt sein muss die längere von beiden.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Für den zur Bewährung ausgesetzten Strafrest erklärt § 57 III StGB die §§ 56f, 56g StGB für entsprechend anwendbar.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Beschluss bezeichnet die erlassene Strafe und den Beschluss, mit dem erlassen worden ist; angefochten wird er mit der sofortigen Beschwerde.

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