Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
Examensklassiker · streitig · BGH, 02.04.03
E setzt 2014 seine Ehefrau W und „meine Schwiegertochter T“ je zur Hälfte als Erbinnen ein. 2023 wird die Ehe zwischen T und dem Sohn des E geschieden; zugleich trennen sich E und W. W beantragt 2025 die Scheidung, E stimmt zu und stirbt 2026.
Die Einsetzung der Ehefrau W als Erbin bleibt nach § 2077 I 1 BGB allein deshalb wirksam, weil die Scheidung bei Eintreten des Erbfalls noch nicht rechtshängig war.
W kann die Verfügung noch retten, wenn E sie auch für den Scheidungsfall gewollt hätte (§ 2077 III BGB).
Auch auf die geschiedene Schwiegertochter T ist die Auslegungsregel des § 2077 I 1 BGB entsprechend anzuwenden.
Bleibt am Ende nur die Anfechtung, trifft die Feststellungslast für den Motivirrtum den Anfechtenden (§ 2078 II BGB).
Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht binnen eines Jahres zu erklären (§§ 2081 I, 2082 I BGB).
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