Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A beantragt für den Wochenmarkt der Gemeinde drei Standplätze. Der Bescheid vom 8. Juni 2026 lässt zwei zu und lehnt den dritten ab, weil der Platz nicht für alle Bewerber reicht; Gründe enthält er nicht. In der Akte liegt ein halbjähriger Schriftwechsel über die Platzverhältnisse. Entschieden wird nach § 70 Abs. 1 und Abs. 3 GewO.
Nummer 1 des Art. 39 Abs. 2 BayVwVfG trägt die Zulassung der beiden Stände, nicht die Ablehnung des dritten.
Für den abgelehnten Teil hilft Nummer 2: Der Schriftwechsel zeigt A die Auffassung der Behörde.
Fehlt die Ermessensdarstellung, ist das ein Formfehler und nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG heilbar.
Ordnet eine Rechtsvorschrift die Entbehrlichkeit an, greift Nummer 4 — die Baugenehmigung ist der bayerische Standardfall.
Die Begründung muss die tragenden Erwägungen erkennen lassen; die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt nicht.
Die Gründe werden in zwei Teilen geschrieben, und Teil I muss alles enthalten, was Teil II anschließend würdigt.
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