Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde gibt den Bescheid gegen M am Dienstag, dem 6. Oktober 2026, zur Post; der Absendevermerk mit Datum und Handzeichen liegt in der Akte. Die Belehrung auf Klage ist richtig, eine Zustellung ist weder vorgeschrieben noch angeordnet. M erhebt am Mittwoch, dem 11. November 2026, Klage und trägt vor, der Bescheid sei „später“ gekommen.
Der Bescheid gilt am Samstag, dem 10. Oktober 2026, als bekanntgegeben — am vierten Tag, nicht am dritten.
Weist die Behörde nach, dass der Bescheid schon am 8. Oktober 2026 im Briefkasten lag, gilt dieser Tag.
Weil der vierte Tag ein Samstag ist, verschiebt Art. 31 Abs. 3 S. 1 BayVwVfG den Fiktionstag auf den Montag.
Die Klage vom 11. November 2026 ist einen Tag zu spät — allerdings nur, wenn man der herrschenden Meinung folgt.
Weil M den späteren Zugang behauptet, trifft die Behörde die Beweislast, und die Fiktion ist erledigt.
Der Fristenvermerk rechnet beide Varianten durch und entscheidet erst danach, welche zugrunde gelegt wird.
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