Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A greift die Nutzungsuntersagung (Ziffer 1) und die Zwangsgeldandrohung über 4 000 Euro (Ziffer 2) an. Das Gericht bemisst die Untersagung in der Hauptsache mit 12 000 Euro, die Androhung mit dem angedrohten Betrag, und halbiert beide. Nur der Antrag gegen Ziffer 2 hat Erfolg. In einem zweiten Verfahren ist der Bauherr H beigeladen; er hat die Ablehnung beantragt, und der Antrag des N wird abgelehnt.
Von zwei Anträgen dringt einer durch — und die Quote lautet trotzdem nicht auf die Hälfte.
Weil beide Beteiligten teils obsiegen und teils unterliegen, ist die Aufhebung der Kosten gegeneinander die naheliegende Lösung.
Weil der Antragsgegner nur zu einem Viertel unterlegen ist, dürfen dem Antragsteller nach § 155 I 3 VwGO die Kosten ganz auferlegt werden.
Hätte A den ersten Antrag zurückgenommen, änderte sich die Quote nicht — wohl aber die Norm, die sie trägt.
H bekommt seine außergerichtlichen Kosten erstattet, und die tragende Erwägung ist nicht sein Obsiegen, sondern sein Risiko.
Ohne Antrag trägt der Beigeladene keine Kosten — mit einer Ausnahme, die im selben Satz steht und mit einem Semikolon angehängt ist.
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