Öffentliches Recht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
N wendet sich gegen die dem Bauherrn H erteilte Baugenehmigung des Landratsamts L. Der Entwurf des Rubrums bezeichnet als Antragsgegner „das Landratsamt L, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern“, führt H nirgends auf und setzt nach „wegen“ die Zeile „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung“. In einem zweiten Verfahren greift N eine Verordnung der Gemeinde G nach § 47 VI VwGO an.
Antragsgegner ist der Rechtsträger, nicht die Behörde — und trotzdem darf im Rubrum die Behörde stehen.
Vertretungsbehörde des Freistaates ist vor dem Verwaltungsgericht die Landesanwaltschaft Bayern.
H gehört ins Rubrum, aber nicht in den Sachtenor — und beigeladen wird er durch einen eigenen Beschluss.
Nach „wegen“ steht das Rechtsschutzziel, damit sofort sichtbar ist, worüber entschieden wird.
Im Normenkontrolleilverfahren gegen die Verordnung der G wäre ein begünstigter Dritter aus demselben Grund notwendig beizuladen.
Wäre Antragsgegnerin die Gemeinde G, änderte sich mit dem Rechtsträger auch die Vertretungsvorschrift.
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