Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
K hat B ein Darlehen über 22.000,00 EUR gewährt. Vor dem Amtsgericht klagt sie 8.000,00 EUR ein, ohne zu sagen, dass mehr geschuldet sei; der Antrag nennt nur den Betrag und das Darlehen. Drei Monate später, während der erste Prozess noch läuft, erhebt sie vor dem Landgericht Klage über die vollen 22.000,00 EUR aus demselben Darlehen. B verhandelt dort zur Hauptsache, ohne den ersten Prozess zu erwähnen.
Die erste Klage ist zulässig, obwohl K verschwiegen hat, dass sie nur einen Teil verlangt.
Auch bei einem einheitlichen Anspruch muss der Kläger offenlegen, dass er nur einen Teil verlangt — sonst ist der Antrag unbestimmt.
Die zweite Klage ist nicht in voller Höhe unzulässig, sondern nur, soweit sie sich mit der ersten überschneidet.
Zulässig bleibt die zweite Klage in Höhe von 14.000,00 EUR; in Höhe von 8.000,00 EUR ist sie als unzulässig abzuweisen.
Weil B im zweiten Prozess zur Hauptsache verhandelt hat, ohne die Rechtshängigkeit zu rügen, ist der Mangel nach § 39 Satz 1 ZPO geheilt.
Für die restlichen 14.000,00 EUR ist die Verjährung erst mit der zweiten Klage gehemmt, nicht schon mit der ersten.
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