Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Gemeinde erlaubt dem Gastwirt W am 4. Mai 2026 für den Sommer eine Freischankfläche auf dem Gehweg vor seinem Lokal. Die Nachbarin N, deren Schlafzimmerfenster darüber liegt, hatte sich im Verfahren schriftlich dagegen gewandt und um Beteiligung gebeten. Der Bescheid wird nur W zugestellt; N erhält nichts. Im September 2026 erfährt sie von der Erlaubnis.
Dass die Erlaubnis einen begünstigt und eine andere belastet, ändert nichts am Begriff des Verwaltungsakts.
Der N war die Erlaubnis bekanntzugeben, obwohl sie nicht ihre Adressatin ist und nichts beantragt hat.
Mit der Zustellung an W ist die Erlaubnis einheitlich wirksam geworden, und zwar auch gegenüber N.
Die Bekanntgabe an N ist nicht nur ihre Sache: Sie liegt ebenso im Interesse der Behörde und des begünstigten W.
Immerhin läuft N gegenüber die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, gerechnet ab der Zustellung an W.
N war vor der Entscheidung anzuhören — allerdings erst, nachdem sie Beteiligte geworden war.
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