Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Gegen N ist eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung nach Art. 76 S. 2 BayBO ergangen. Weil er weiternutzt, verschließt die Behörde am 8. Juni 2026 die Tür und bringt ein Siegel an; Lichtbilder gehen an die Staatsanwaltschaft. N erhält ein Schreiben: „Das Siegel darf nicht entfernt werden.“ Am 22. Juni 2026 ergeht ein Kostenbescheid über 340 Euro. N will gegen alles vorgehen.
Die Versiegelung am 8. Juni 2026 setzt keine neue Rechtsfolge; sie vollzieht nur die bestandskräftige Untersagung.
Weil die Versiegelung N unmittelbar belastet, ist sie mit der Anfechtungsklage angreifbar.
Das Schreiben „Das Siegel darf nicht entfernt werden“ ist kein Verwaltungsakt, sondern ein Hinweis auf die Rechtslage.
Der Kostenbescheid ist ein Verwaltungsakt, und für seine Grundlage kommt es auf den Wirkungskreis an.
Auch die Lichtbilder und ihre Übersendung an die Staatsanwaltschaft sind Realakte und deshalb nicht anfechtbar.
Auch aus dem Schreiben vom 8. Juni 2026 könnte die Behörde vollstrecken, weil es die Pflicht des N ausdrücklich benennt.
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