Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A lässt den Zeugen Z, der 60 Kilometer entfernt wohnt, über den Gerichtsvollzieher zur Hauptverhandlung laden. Bei der Ladung bietet der Gerichtsvollzieher ihm 20 Euro in bar an; Z nimmt sie und erscheint. Er fährt mit dem eigenen Wagen und ist vier Stunden unterwegs; einen Verdienstausfall hat er nicht. Seine Aussage trägt das Alibi. V beantragt, ihm die Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren.
Zum Erscheinen verpflichtet war Z nicht: Die 20 Euro decken die gesetzliche Entschädigung nicht.
Die Kosten des Gerichtsvollziehers trägt zunächst A; § 220 III StPO nimmt sie ihm nicht ab.
Weil die Vernehmung das Alibi getragen hat, muss das Gericht auf Antrag anordnen, dass Z die gesetzliche Entschädigung aus der Staatskasse erhält.
Der Beschluss bezeichnet den Zeugen, den Grund und die Anspruchsgrundlage — mehr braucht er nicht.
Wird A freigesprochen, fallen die Kosten der Selbstladung ohnehin der Staatskasse zur Last; auf den Antrag nach § 220 III StPO kommt es dann nicht mehr an.
Erscheint der so geladene Zeuge nicht, kann das Gericht gegen ihn Ordnungsmittel nach § 51 I StPO festsetzen.
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