Strafrecht III · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Vor der großen Strafkammer sind gegen A acht Taten angeklagt. Der Eröffnungsbeschluss lautet: „Die Anklage wird hinsichtlich der Taten 1 bis 6 zugelassen und das Hauptverfahren insoweit eröffnet.“ Zu den Taten 7 und 8 verhält er sich nicht. Verlesen wurde am ersten Verhandlungstag der gesamte Anklagesatz; A wollte sich erst nach Rücksprache mit V äußern. Am zweiten Tag fällt es auf.
Zu den Taten 7 und 8 fehlt es an der Zulassung — und damit an einer Verfahrensvoraussetzung.
Das Schweigen des Beschlusses zu den Taten 7 und 8 ist deren Nichteröffnung; dagegen steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.
Nachgeholt wird die Eröffnung in der Besetzung für Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung — auch wenn sie zeitlich mitten in ihr ergeht.
Der nachgeholte Beschluss braucht keine Begründung; er muss nur bezeichnen, welche Anklage er zulässt und vor welchem Gericht verhandelt wird.
Nach der Nachholung ist der Beschluss dem Angeklagten zuzustellen, und erst dann stellt sich die Frage, ob heute weiterverhandelt werden darf.
Bemerkt die Kammer den Mangel erst bei der Beratung, ergeht insoweit ein Beschluss nach § 206a I StPO.
Fällt der Mangel erst in der Berufungsinstanz auf, holt das Berufungsgericht die Eröffnung nach.
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