Zeitliche Grenze der Rechtskraft (§ 767 ZPO, § 296a ZPO)

Zivilrecht V · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Landgericht Ingolstadt, 1 O 505/27. Ein rechtskräftiges Urteil der Kammer verurteilt die Neuburger Silobau GmbH zu 44.800,00 EUR; geschlossen wurde die mündliche Verhandlung am Dienstag, dem 9. Februar 2027, verkündet wurde am Dienstag, dem 9. März 2027. Im Zweitprozess wendet sie ein, sie habe am 26. Februar 2027 12.500,00 EUR gezahlt und sei seit dem 3. Februar 2027 zur Aufrechnung berechtigt gewesen.

  1. Aussage 1 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die zeitliche Grenze der Rechtskraft ist der Schluss der mündlichen Verhandlung, und der Tag dafür steht im Urteil selbst.

  2. Aussage 2 von 7 · Richtig oder falsch?

    Weil das Urteil erst am 9. März 2027 verkündet wurde, ist alles präkludiert, was bis zu diesem Tag geschehen ist.

  3. Aussage 3 von 7 · Richtig oder falsch?

    Die Zahlung vom 26. Februar 2027 ist zu berücksichtigen; aus dem Vorurteil sind noch 32.300,00 EUR offen.

  4. Aussage 4 von 7 · Richtig oder falsch?

    Mit der Aufrechnung, zu der sie seit dem 3. Februar 2027 berechtigt war, ist die Gesellschaft dagegen ausgeschlossen.

  5. Aussage 5 von 7 · Richtig oder falsch?

    Geschlossen wird die mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden; ein Beschluss des Gerichts ergeht darüber nicht.

  6. Aussage 6 von 7 · Richtig oder falsch?

    Dass die Gesellschaft mit der früheren Aufrechnungslage ausgeschlossen ist, folgt aus § 767 Abs. 2 ZPO.

  7. Aussage 7 von 7 · Richtig oder falsch?

    Hätte die Gesellschaft die Aufrechnung erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung des jetzigen Verfahrens erklärt, wäre sie nach „§ 296a Abs. 1 ZPO“ unbeachtlich.

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