Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Der Gemeinderat der Gemeinde G beschließt am Dienstag, dem 12. Mai 2026, den Bau eines Radwegs. Am 13. Mai 2026 gibt der erste Bürgermeister P dazu eine Pressemitteilung heraus; die Geschäftsordnung überträgt ihm die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Ein Gemeinderatsmitglied verlangt, die Sache im Einzelfall zurückzuholen. P beruft sich auf Art. 38 I 1 und Art. 57 GO.
Art. 29 GO ist ein einziger Satz ohne Absätze, und er legt die Auffangzuständigkeit nicht beim Bürgermeister, sondern beim Gemeinderat.
Soweit P den gefassten Beschluss darstellt, trägt schon Art. 36 S. 1 GO seine Zuständigkeit.
Für die eigene Bewertung braucht P eine eigene Zuständigkeit; sie kann sich aus Art. 37 I 1 Nr. 1 GO ergeben, dessen Absatz 1 Satz 1 drei Nummern hat.
Weil die Geschäftsordnung die Öffentlichkeitsarbeit übertragen hat, kann der Gemeinderat sie in diesem Einzelfall wieder an sich ziehen.
Die Zuständigkeit des P für die Äußerung folgt jedenfalls aus Art. 38 I 1 GO, weil er die Gemeinde nach außen vertritt.
Art. 57 GO hilft dem P ebenfalls, weil er den eigenen Wirkungskreis der Gemeinde umschreibt.
Die Mitteilung, die Art. 36 S. 1 GO sicher deckt, teilt den Beschluss mit und kommentiert ihn nicht.
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