Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Klägerin K, eine GmbH, betreibt ein Prüflabor. Die Behörde B teilte am Dienstag, dem 21. April 2026, in einer Pressemitteilung mit, K habe Untersuchungsbefunde verändert; das trifft nicht zu. Im Prozess erklärt B vorbehaltlos, sie werde die Behauptung nicht wiederholen, kündigt aber ein Rundschreiben an, in dem K „als Auftragnehmerin nicht zu empfehlen“ sei.
Woraus der Abwehranspruch hergeleitet wird, ist streitig; welche Voraussetzungen er hat, ist es nicht.
Der Widerruf ist ein Unterfall des Unterlassungsanspruchs, weil beide dieselbe rechtswidrige Äußerung betreffen.
Die vorbehaltlose Erklärung der B im Prozess räumt die Wiederholungsgefahr für die Behauptung vom 21. April 2026 aus.
Welches Recht der K beeinträchtigt ist, hängt davon ab, wer sie ist und wie die Äußerung wirkt — nicht davon, wie scharf sie formuliert war.
In den Klageantrag gehört, in welcher Form widerrufen wird — sonst bleibt die Folge bestehen, auch wenn K obsiegt.
Gegen das angekündigte Rundschreiben bleibt K nur, es abzuwarten und danach Richtigstellung zu verlangen.
Den Ersatz des Auftragsausfalls kann K in derselben Klage geltend machen, weil er auf derselben Äußerung beruht.
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