Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde gibt P am 7. Januar 2026 auf, seinen Hund auf den Wegen der Anlage anzuleinen. Die Anordnung ist rechtmäßig und bestandskräftig; sie geht auf eine Beschwerde des Nachbarn D zurück, der weiter auf ihr besteht. Am 4. September 2026 beantragt P den Widerruf: Der Hund hat inzwischen eine Ausbildung abgeschlossen.
Weil die Anordnung rechtmäßig ist und P nur belastet, trägt allein Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ihre Aufhebung.
Der Widerruf kann auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirken, weil die Anordnung P belastet hat.
Müsste die Behörde eine Anordnung gleichen Inhalts sofort wieder erlassen, wäre der Widerruf unzulässig.
Auch der Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ist nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnis zulässig.
Dass D auf der Anordnung besteht, kann ein Grund sein, aus dem der Widerruf unzulässig ist.
Der Bescheid widerruft für die Zukunft und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Anordnung unwirksam wird.
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