Widerruf des belastenden Verwaltungsakts (Art. 49 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Behörde gibt P am 7. Januar 2026 auf, seinen Hund auf den Wegen der Anlage anzuleinen. Die Anordnung ist rechtmäßig und bestandskräftig; sie geht auf eine Beschwerde des Nachbarn D zurück, der weiter auf ihr besteht. Am 4. September 2026 beantragt P den Widerruf: Der Hund hat inzwischen eine Ausbildung abgeschlossen.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil die Anordnung rechtmäßig ist und P nur belastet, trägt allein Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ihre Aufhebung.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Widerruf kann auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirken, weil die Anordnung P belastet hat.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Müsste die Behörde eine Anordnung gleichen Inhalts sofort wieder erlassen, wäre der Widerruf unzulässig.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch der Widerruf nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG ist nur innerhalb eines Jahres seit der Kenntnis zulässig.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Dass D auf der Anordnung besteht, kann ein Grund sein, aus dem der Widerruf unzulässig ist.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Der Bescheid widerruft für die Zukunft und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Anordnung unwirksam wird.

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