Jahresfrist der Rücknahme (Art. 48 BayVwVfG)

Öffentliches Recht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Die Regierung hat U am 12. Juni 2025 eine Zuwendung bewilligt. Ein Prüfbericht geht am 2. Februar 2026 in der Poststelle ein; der zuständige Sachbearbeiter liest ihn am 16. März 2026 und erkennt, dass die Bewilligung rechtswidrig war. Die Anhörung ergeht am 14. April 2026; U äußert sich zu seinen Dispositionen, die Stellungnahme geht am Mittwoch, dem 6. Mai 2026 ein.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Jahresfrist gilt auch dann, wenn die Behörde den Sachverhalt richtig kannte und allein das Recht falsch angewandt hat.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Jahresfrist beginnt mit dem Eingang des Prüfberichts in der Poststelle der Regierung am 2. Februar 2026.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auch der 16. März 2026 setzt die Frist noch nicht in Gang, obwohl der Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit an diesem Tag erkannt hat.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein Rücknahmebescheid, der erst am 7. Mai 2027 hinausgeht, kommt einen Tag zu spät und ist deshalb aufzuheben.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Hätte U die Bewilligung durch arglistige Täuschung erwirkt, liefe überhaupt keine Frist; bei bloß unrichtigen Angaben läuft sie.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ein Aktenvermerk, der den Fristbeginn festhält, gehört in die Akte, bevor der Bescheid gefertigt wird.

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