Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A ärgert sich seit Monaten über seinen Nachbarn Z. Am 5. August 2026 sagt er zu seinem Bekannten B: „Zerleg dem seinen Wagen, dafür kriegst du 300 Euro.“ B, der Z aus einem anderen Grund schaden wollte und dazu bereits einen Vorschlaghammer im Kofferraum bereithielt, schlägt in derselben Nacht Scheiben und Motorhaube ein; der Schaden beträgt 6.800 Euro. Das Geld nimmt er.
Bestimmen im Sinne des § 26 StGB ist mehr als eine Ursache setzen — verlangt wird ein Kommunikationsakt.
Weil B den Vorschlaghammer schon bereithielt, war er omnimodo facturus; § 26 StGB scheidet damit aus.
Scheitert § 26 StGB am festen Entschluss, folgen zwei Ausweichprüfungen — und die erste scheitert hier an einer Strafdrohung.
Die zweite Ausweichprüfung trägt, verlangt aber eine Feststellung, die die Akte oft nicht hergibt.
Für die Strafe ist es gleich, ob A Anstifter oder psychischer Gehilfe ist — beide Vorschriften verweisen auf die Strafdrohung für den Täter.
Der Unterschied zwischen Anstiftung und Beihilfe schlägt bis in die Urteilsformel durch — die Milderung selbst steht dort dagegen nicht.
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