Strafrecht VII · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A ruft am 3. März 2026 einen Abschleppdienst und lässt den vor dem Haus des V abgestellten Transporter im Wert von 14.000 Euro in seine Halle bringen. Dem Fahrer B erklärt er, das Fahrzeug gehöre ihm, der Schlüssel sei verloren gegangen. B verlädt den Wagen, stellt ihn ab und schreibt eine Quittung über 180 Euro. V erstattet am Abend Anzeige.
Der Vorwurf gegen A lautet auf Diebstahl in mittelbarer Täterschaft, und er ruht auf drei Feststellungen — die zweite ist die, an der Akten scheitern.
Der Wissensvorsprung des A ist damit belegt, dass B nach der Aktenlage von der fremden Eigentumslage nichts geahnt hat.
Die Zueignungsabsicht ist bei A festzustellen und nicht bei B — und der Wortlaut des § 242 I StGB macht das leicht.
Im Schuldspruch ist die mittelbare Täterschaft zu bezeichnen; sonst bleibt offen, worauf die Verurteilung gestützt wird.
Im Anklagesatz ist gleichwohl zu schildern, was B getan hat — der Beitrag des A tritt daneben.
Gegen B ist das Verfahren einzustellen — und die Vorschrift dafür steht nicht im Strafgesetzbuch.
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