Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Geschäftsordnung der Gemeinde G überträgt dem beschließenden Bau- und Umweltausschuss die Vergabe von Bauaufträgen bis 400.000 Euro. Am 16. April 2026 zieht der Gemeinderat einen Auftrag über 280.000 Euro an sich und vergibt ihn selbst. Der Ausschuss beschließt zu klagen; daneben klagt das Ausschussmitglied M im eigenen Namen. G hält beide für nicht beteiligtenfähig: Organe seien Behörden, und für Behörden gelte § 61 Nr. 3 VwGO.
§ 61 Nr. 2 VwGO verlangt zwei Merkmale, und Rechtsfähigkeit gehört nicht dazu.
Der beschließende Ausschuss erfüllt beide Merkmale des § 61 Nr. 2 VwGO — sauberer ist gleichwohl dessen analoge Anwendung.
Für Organe der Gemeinde trägt in Bayern § 61 Nr. 3 VwGO, weil sie Behörden im Sinn der Nummer sind.
Für M, eine natürliche Person, ist der Rückgriff auf § 61 Nr. 2 VwGO gleichwohl vertretbar — und er ist der bessere Weg.
Für den klagenden Ausschuss handelt im Prozess derselbe erste Bürgermeister, der auch die beklagte Gemeinde vertritt.
Auf der Gegenseite steht die Gemeinde, und für sie trägt eine andere Nummer des § 61 VwGO — unmittelbar und ohne Streit.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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