· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
G ist Große Kreisstadt mit 41 500 Einwohnern und kreisangehörig. Der Beitrag gehört zum eigenen Wirkungskreis; in derselben Akte liegt ein Bescheid der G aus dem übertragenen Wirkungskreis, gegen den ebenfalls Widerspruch eingelegt ist. Der Referendar setzt in den Kopf beider Widerspruchsbescheide „Große Kreisstadt G“ und notiert für die spätere Klage als Beklagten den Landkreis.
§ 73 I 2 Nr. 3 VwGO trägt das nicht bis zum Ende — die Vorschrift steht unter einem Vorbehalt.
Widerspruchsbehörde ist die Gemeinde selbst, weil die Beitragserhebung ihre eigene Angelegenheit ist.
Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt — und daran ändert der Status als Große Kreisstadt nichts.
Im übertragenen Wirkungskreis entscheidet dieselbe Behörde, nur mit weiterem Prüfungsumfang.
Klagt P später allein gegen den Widerspruchsbescheid, ist der Landkreis der richtige Beklagte.
Angebracht wird der Widerspruch gleichwohl bei der Gemeinde, und sie prüft zuerst die Abhilfe.
Vollstreckt wird der Widerspruchsbescheid nicht von der Behörde, die ihn erlassen hat.
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