Strafrecht VI · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die große Strafkammer verhandelt an fünf Tagen. Am zweiten Tag verlässt der Pflichtverteidiger V wegen eines Kollisionstermins den Saal; in der halben Stunde seiner Abwesenheit wird eine Urkunde verlesen und ein Hinweis nach § 265 I StPO erteilt. Am vierten Tag geht der Urkundsbeamte für zehn Minuten hinaus, während die Sitzung unterbrochen ist. Am fünften Tag wechselt die Sitzungsvertretung.
Die Nummer 5 sagt nicht selbst, wer anwesend sein muss — sie verweist, und die Grundnorm nennt drei Gruppen.
Als V ging, hatte die Vorsitzende zwei Möglichkeiten — weiterverhandeln war keine davon.
Weil V aus eigenem Entschluss gegangen ist und niemand ihn dazu gezwungen hat, kann A sich auf dessen Abwesenheit nicht berufen.
Ob die halbe Stunde die Rüge trägt, entscheidet nicht ihre Dauer, sondern das, was in ihr geschehen ist.
Die zehn Minuten des Urkundsbeamten tragen die Rüge ebenfalls; § 226 I StPO nennt ihn in einem Atemzug mit den Richtern.
Der Wechsel der Sitzungsvertretung am fünften Tag ist ebenfalls ein Fall der Nummer 5 — sie nennt die Staatsanwaltschaft sogar zuerst.
Wessen Anwesenheit das Gesetz nicht vorschreibt, trägt die Nummer nicht — und das sind mehr Personen, als der erste Blick vermuten lässt.
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