Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
In der Gemeinde G soll für den Bahnhofsvorplatz der Konsum alkoholischer Getränke verboten werden; die Verwaltung nennt Art. 30 I 1 LStVG. Der Geschäftsleiter legt drei Wege vor: Beschluss durch den beschließenden Hauptausschuss, Übertragung auf den ersten Bürgermeister durch die Geschäftsordnung, Beschluss durch den Ferienausschuss im August.
Art. 42 I 1 LStVG sagt, welches Organ die Verordnung beschließt; die Befugnis, überhaupt eine zu erlassen, steht dort nicht.
Auf den beschließenden Hauptausschuss darf der Gemeinderat den Erlass der Verordnung nicht übertragen.
Weil Art. 37 II 1 GO im Wortlaut nur „Satzungen“ ausnimmt, darf die Geschäftsordnung den Verordnungserlass dem ersten Bürgermeister zuweisen.
Der Ferienausschuss darf die Verordnung beschließen, obwohl er nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften gebildet wird.
Weil der Erlass der Verordnung übertragener Wirkungskreis ist, richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen den Freistaat und nicht gegen die Gemeinde.
Ein Verstoß gegen die Organkompetenz wird nicht dadurch geheilt, dass der Gemeinderat die bereits bekannt gemachte Verordnung nachträglich billigt.
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