Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Verordnung der Gemeinde G nach Art. 23 I 1 LStVG schließt mit § 6: „Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldbuße bis zu 2.000 Euro geahndet.“ Die Eingangsformel nennt keine Ermächtigung. Das Landratsamt L beanstandet die Verordnung insgesamt; der Referendar prüft, wie weit die Beanstandung trägt.
Art. 4 I LStVG greift nur, wenn die Verordnung überhaupt bewehrt ist; eine Verordnung ohne Bußgeldvorschrift verstößt nicht gegen ihn.
§ 6 genügt dem Art. 4 I LStVG nicht — und der eigene Bußgeldrahmen ist ein zweiter Fehler.
Die Beanstandung des Landratsamts trägt: Der Verstoß gegen Art. 4 I LStVG macht die Verordnung insgesamt nichtig.
Die schweigende Eingangsformel ist der schwerere Mangel, weil ohne Angabe der Rechtsgrundlage niemand die Ermächtigung prüfen kann.
Für die Neufassung genügt es, § 6 auf die gesetzliche Bußgeldvorschrift und auf ein bestimmtes Verbot zu beziehen und den eigenen Rahmen zu streichen.
Bis zur Neufassung bleibt das Verbot durchsetzbar; die Behörde kann es mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts vollziehen.
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