· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Stadt G untersagt P den Betrieb eines Imbisswagens ohne Fettabscheider und stellt mit Postzustellungsurkunde zu. Am Dienstag, dem 16. Juni 2026, ist P nicht im Imbiss; der Zusteller übergibt den Umschlag um 10.40 Uhr einer Mitarbeiterin des Reinigungsdienstes, der den Standplatz im Auftrag der Stadt säubert. Er kreuzt „im Geschäftsraum beschäftigte Person“ an und trägt keinen Grund ein. P findet den Umschlag am Montag, dem 6. Juli 2026.
Hätte der Zusteller P auf der Straße angetroffen, hätte er ihm den Umschlag dort in die Hand drücken dürfen.
Die Reinigungskraft ist eine im Geschäftsraum beschäftigte Person nach § 178 I Nr. 2 ZPO, weil sie dort regelmäßig und im behördlichen Auftrag arbeitet.
Weil Nummer 2 nicht ausführbar war, hätte der Zusteller in den Briefkasten des Geschäftsraums einlegen müssen — und erst danach kommt die Niederlegung.
Wäre niedergelegt worden, wäre erst mit der Abholung des Schriftstücks zugestellt gewesen.
Die Urkunde beweist wenigstens, dass die Empfangsperson im Geschäftsraum beschäftigt war — der Zusteller hat es angekreuzt und unterschrieben.
P muss mehr vortragen als „nichts erhalten“, wenn er gegen die Urkunde ankommen will — ausgeschlossen ist der Gegenbeweis aber nicht.
Zugestellt ist am 6. Juli 2026, und die Klagefrist läuft bis zum Ablauf des 6. August 2026.
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