· Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Die Behörde B gibt eine Zwangsgeldandrohung gegen P am Dienstag, dem 8. September 2026, als Übergabeeinschreiben zur Post; der Tag ist in den Akten vermerkt. P bestreitet, das Schreiben je erhalten zu haben. In einem zweiten Verfahren gegen P wählt B am selben Tag das Einschreiben mit Rückschein; der Rückschein weist die Übergabe an P am Dienstag, dem 15. September 2026, aus. B rechnet in beiden Fällen mit dem vierten Tag.
Art. 4 VwZVG kennt zwei Einschreiben, und nur bei einem von beiden gibt es überhaupt einen Rückschein.
Im ersten Verfahren gilt die Androhung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, also am Samstag, dem 12. September 2026.
Bestreitet P den Zugang substantiiert, trägt die Behörde die Last — und zwar für zwei Tatsachen, nicht für eine.
Im zweiten Verfahren gilt gleichwohl der vierte Tag, weil die Fiktion nicht zur Disposition der Beteiligten steht.
Ohne den Aktenvermerk über den Tag der Aufgabe zur Post läuft die Fiktion leer — es sei denn, an seiner Stelle liegt etwas anderes in der Akte.
Formal durfte B die Androhung überhaupt per Einschreiben zustellen; Art. 36 VII 1 VwZVG schreibt keine bestimmte Zustellungsart vor.
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