Lehrstoff · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 7 Aussagen zu beurteilen
Die Entwässerungssatzung der G ist vor fünf Jahren bekannt gemacht worden. § 4 ordnet den Anschluss- und Benutzungszwang ohne Befreiungsmöglichkeit an, § 12 regelt den Beitragsmaßstab, § 19 droht eine Geldbuße an. Beschlossen wurde sie in einer Sitzung, zu der zwei der 24 Mitglieder nicht geladen waren. Für einen abgelegenen Weiler hat G nie einen Kanal gebaut; ihr Abwasserkonzept sieht auch keinen vor.
Eine fehlerhafte Satzung ist nichtig, nicht bloß rechtswidrig — und dieser Satz muss in der Arbeit stehen.
§ 4 ist unwirksam, weil er keine Befreiung zulässt; ob der Rest der Satzung steht, entscheiden zwei Voraussetzungen nebeneinander.
Auch der Ladungsmangel führt nur zur Teilnichtigkeit, weil er sich auf keine bestimmte Vorschrift der Satzung bezieht.
Fünf Jahre nach der Bekanntmachung ist der Ladungsmangel jedenfalls nach § 215 I 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden.
Selbst dort, wo §§ 214, 215 BauGB über die BayBO gelten, wird ein Mangel nach § 214 I 1 Nr. 4 BauGB nie unbeachtlich.
Für den Weiler kann der Anschlusszwang funktionslos geworden sein — und das wirkt anders als die Nichtigkeit.
Weil die Satzung nichtig ist, hilft nur eine inhaltliche Neuregelung; eine Rückwirkung auf den ursprünglichen Zeitpunkt ist ausgeschlossen.
Dieser Fall steht frei. Was ein Konto hinzufügt, ist der Rhythmus: Eine Aussage, die du nicht getroffen hast, holt dir ALEX nach der Vergessenskurve zurück — mit Sachverhalt und allen Aussagen, so wie er hier steht. Was danebenging, steht abends im Fehlerprotokoll, mit dem Beleg daneben. Kostenlos anmelden oder erst im Lehrstoff weiterlesen.
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