Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
T hat gegen P rechtskräftig 21.000 Euro Restwerklohn für den Umbau einer Arztpraxis erstritten. Das Gericht hat den Werkvertrag dabei für wirksam gehalten. P zahlt nicht, sondern klagt auf Feststellung, dass er nichts schulde; T verlangt nun zusätzlich 2.600 Euro Verzugszinsen.
Die materielle Rechtskraft setzt die formelle voraus, und diese bedeutet Unanfechtbarkeit (§ 705 S. 1 ZPO).
Ps Feststellungsklage ist unzulässig, weil sie das kontradiktorische Gegenteil des rechtskräftigen Ausspruchs begehrt (§ 322 I ZPO).
Die zuerkannte Werklohnforderung ist im Zinsprozess ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen (§ 322 I ZPO).
Hat das Gericht den Werkvertrag für wirksam gehalten, steht dessen Wirksamkeit für jeden Folgeprozess fest.
T muss die entgegenstehende Rechtskraft des ersten Urteils rügen, damit das Gericht sie beachtet (§ 322 I ZPO).
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