Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
P hat der Gastwirtin Q ein Lokal verpachtet; der monatliche Pachtzins von 2.400 Euro ist seit acht Monaten offen. Q hat P geschrieben, sie werde auch künftig nichts überweisen. P klagt auf die Rückstände und zugleich auf den künftig fällig werdenden Pachtzins.
Für den künftig fällig werdenden Pachtzins trägt § 258 ZPO die Klage nicht, weil der Pachtzins von einer Gegenleistung abhängt.
§ 259 ZPO trägt die Klage auf den künftig fällig werdenden Pachtzins.
§ 257 ZPO passt ebenfalls, weil der Pachtzins an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft ist.
Die Gestaltungsklage ist nur dort zulässig, wo das Gesetz sie vorsieht (§ 767 I ZPO · § 771 I ZPO).
P könnte ein Gestaltungsrecht wie das Kündigungsrecht für sich allein feststellen lassen (§ 256 I ZPO).
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